RS Vwgh 2018/5/3 Ra 2017/19/0601

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Veröffentlicht am 03.05.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §24;
VwGVG 2014 §31;

Rechtssatz

Bei einem auf die Sondernorm des § 24 AsylG 2005 gestützten Beschluss, mit dem das Verfahren eingestellt wird, handelt es sich um einen verfahrensleitenden, nicht aber verfahrensbeendenden Beschluss. Ein solcher Beschluss ist nicht der Rechtskraft fähig und vermag keine Bindungswirkung zu entfalten.Bei einem auf die Sondernorm des Paragraph 24, AsylG 2005 gestützten Beschluss, mit dem das Verfahren eingestellt wird, handelt es sich um einen verfahrensleitenden, nicht aber verfahrensbeendenden Beschluss. Ein solcher Beschluss ist nicht der Rechtskraft fähig und vermag keine Bindungswirkung zu entfalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190601.L01

Im RIS seit

06.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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