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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §11;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/18/0103 B 7. März 2018 RS 1Stammrechtssatz
Hinsichtlich des bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative anzuwendenden Maßstabs sind die allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und die persönlichen Umstände des Asylwerbers zu berücksichtigen. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180088.L01Im RIS seit
30.05.2018Zuletzt aktualisiert am
26.11.2018