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34 MonopoleRechtssatz
Die Revisionswerberin rügt in der Zulässigkeitsbegründung, die im Straferkenntnis angelastete Tat des "Veranstaltens" gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 erstes Tatbild GSpG sei nicht hinreichend konkretisiert. Der Vorwurf, dass die näher genannte Gesellschaft, deren gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person die Revisionswerberin sei, das Spiel auf deren Rechnung und Gefahr ermöglicht habe, sei nicht erhoben worden. Dem ist zu entgegnen, dass sich der in Rede stehende Tatvorwurf auf alle erforderlichen Tatbestandselemente des § 52 Abs. 1 Z 1 erstes Tatbild GSpG bezieht und somit hinreichend konkretisiert ist. Darüber hinaus wurde der Revisionswerberin mit der Aufforderung zur Rechtfertigung die dieser zugrunde liegende Anzeige zur Kenntnis gebracht, welche ausdrücklich den Vorwurf enthielt, die von der Revisionswerberin vertretene Gesellschaft habe das verfahrensgegenständliche Glücksspielgerät auf eigenen Namen und Rechnung, sowie auf eigenes Risiko betrieben (vgl. VwGH 24.2.2014, 2012/17/0378). Dass die Revisionswerberin ihre Verteidigungsrechte nicht hätte wahren können oder sie der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.Die Revisionswerberin rügt in der Zulässigkeitsbegründung, die im Straferkenntnis angelastete Tat des "Veranstaltens" gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erstes Tatbild GSpG sei nicht hinreichend konkretisiert. Der Vorwurf, dass die näher genannte Gesellschaft, deren gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person die Revisionswerberin sei, das Spiel auf deren Rechnung und Gefahr ermöglicht habe, sei nicht erhoben worden. Dem ist zu entgegnen, dass sich der in Rede stehende Tatvorwurf auf alle erforderlichen Tatbestandselemente des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erstes Tatbild GSpG bezieht und somit hinreichend konkretisiert ist. Darüber hinaus wurde der Revisionswerberin mit der Aufforderung zur Rechtfertigung die dieser zugrunde liegende Anzeige zur Kenntnis gebracht, welche ausdrücklich den Vorwurf enthielt, die von der Revisionswerberin vertretene Gesellschaft habe das verfahrensgegenständliche Glücksspielgerät auf eigenen Namen und Rechnung, sowie auf eigenes Risiko betrieben vergleiche VwGH 24.2.2014, 2012/17/0378). Dass die Revisionswerberin ihre Verteidigungsrechte nicht hätte wahren können oder sie der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170836.L01Im RIS seit
07.06.2018Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018