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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §215;Rechtssatz
Während nun § 219 Abs. 3 BDG 1979 dahingehend ausgelegt werden könnte, dass danach der Urlaubsanspruch eines diesem Gesetz unterliegenden Direktors im Gegensatz zu jenem der Bundeslehrer auf die Hauptferien beschränkt ist (gegen ein solches Verständnis spreche jedoch § 215 letzter Satz BDG 1979), ist § 56 Abs. 3 LDG 1984 für Leiter von Schulen auf die das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz zur Anwendung kommt, eine solche Einschränkung jedenfalls nicht zu entnehmen (siehe auch hier zu den Meldepflichten § 37 Abs. 3 LDG 1984). Sowohl die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu den Ländern stehenden Lehrer als auch Schulleiter sind daher in den Schulferien beurlaubt. Letztere haben jedoch nach § 56 Abs. 3 LDG 1984 die ersten und letzten drei Werktage der Hauptferien am Dienstort anwesend zu sein. Da ein relevanter Unterschied jedenfalls zwischen Lehrern in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und Lehrern und Schulleitern in einem solchen Dienstverhältnis zu einem Land unter diesem Gesichtspunkt nicht zu erkennen ist, kann auch für den Bereich des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes festgehalten werden, dass infolge der unmittelbar auf dem Gesetz beruhenden Beurlaubung des Lehrers während der Schulferien ein "Dienstantritt" oder eine "Abwesenheit vom Dienst" während dieser - Schulleiter vorbehaltlich § 56 Abs. 3 LDG 1984 - schon begrifflich nicht vorliegen kann.Während nun Paragraph 219, Absatz 3, BDG 1979 dahingehend ausgelegt werden könnte, dass danach der Urlaubsanspruch eines diesem Gesetz unterliegenden Direktors im Gegensatz zu jenem der Bundeslehrer auf die Hauptferien beschränkt ist (gegen ein solches Verständnis spreche jedoch Paragraph 215, letzter Satz BDG 1979), ist Paragraph 56, Absatz 3, LDG 1984 für Leiter von Schulen auf die das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz zur Anwendung kommt, eine solche Einschränkung jedenfalls nicht zu entnehmen (siehe auch hier zu den Meldepflichten Paragraph 37, Absatz 3, LDG 1984). Sowohl die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu den Ländern stehenden Lehrer als auch Schulleiter sind daher in den Schulferien beurlaubt. Letztere haben jedoch nach Paragraph 56, Absatz 3, LDG 1984 die ersten und letzten drei Werktage der Hauptferien am Dienstort anwesend zu sein. Da ein relevanter Unterschied jedenfalls zwischen Lehrern in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und Lehrern und Schulleitern in einem solchen Dienstverhältnis zu einem Land unter diesem Gesichtspunkt nicht zu erkennen ist, kann auch für den Bereich des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes festgehalten werden, dass infolge der unmittelbar auf dem Gesetz beruhenden Beurlaubung des Lehrers während der Schulferien ein "Dienstantritt" oder eine "Abwesenheit vom Dienst" während dieser - Schulleiter vorbehaltlich Paragraph 56, Absatz 3, LDG 1984 - schon begrifflich nicht vorliegen kann.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120111.L04Im RIS seit
07.06.2018Zuletzt aktualisiert am
19.11.2018