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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §219;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/12/0165 E 17. Februar 1993 RS 7Stammrechtssatz
Im Gegensatz zum Urlaub anderer Beamter ist der Urlaub des Lehrers schon im Gesetz selbst (§ 219 BDG 1979) nicht nur dem Ausmaß, sondern auch seiner zeitlichen Lagerung im Kalenderjahr nach festgelegt; die Beurlaubung des Lehrers während der Schulferien beruht somit unmittelbar auf dem Gesetz (Hinweis E 14.5.1975, 428/75, VwSlg 8825 A/1975). Ein "Dienstantritt" bzw eine "Abwesenheit vom Dienst" während der Schulferien kann daher begrifflich nicht vorliegen.Im Gegensatz zum Urlaub anderer Beamter ist der Urlaub des Lehrers schon im Gesetz selbst (Paragraph 219, BDG 1979) nicht nur dem Ausmaß, sondern auch seiner zeitlichen Lagerung im Kalenderjahr nach festgelegt; die Beurlaubung des Lehrers während der Schulferien beruht somit unmittelbar auf dem Gesetz (Hinweis E 14.5.1975, 428/75, VwSlg 8825 A/1975). Ein "Dienstantritt" bzw eine "Abwesenheit vom Dienst" während der Schulferien kann daher begrifflich nicht vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120111.L03Im RIS seit
07.06.2018Zuletzt aktualisiert am
19.11.2018