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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
GewO 1994 §2 Abs13;Rechtssatz
Die Fähigkeit, Unternehmer im Sinn des § 2 UStG zu sein, besitzt jedes Gebilde, das als solches Leistungen im umsatzsteuerlichen Sinn erbringt. Die Unternehmerfähigkeit ist weder mit einem bestimmten zivilrechtlichen Status noch mit einer bestimmten Rechtsform verknüpft. Erforderlich ist allerdings ein Auftreten nach außen (vgl. Ruppe/Achatz, UStG5, § 2 Tz 17, und die dort angeführte hg. Rechtsprechung). Dass die Tätigkeit von der hier vorliegenden Personenvereinigung allenfalls unter Verletzung von Rechtsvorschriften ausgeübt worden wäre (vgl. etwa § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben; wobei gemäß § 2 Abs. 13 der Gewerbeordnung für die in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung fallenden Tätigkeiten, die ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung ausgeübt werden, die die Ausübung dieser Tätigkeit regelnden Vorschriften der Gewerbeordnung sinngemäß gelten), würde die Unternehmereigenschaft nach § 2 UStG nicht hindern (vgl. Ruppe/Achatz, aaO, § 2 Tz 46, und die dort angeführte hg. Rechtsprechung).Die Fähigkeit, Unternehmer im Sinn des Paragraph 2, UStG zu sein, besitzt jedes Gebilde, das als solches Leistungen im umsatzsteuerlichen Sinn erbringt. Die Unternehmerfähigkeit ist weder mit einem bestimmten zivilrechtlichen Status noch mit einer bestimmten Rechtsform verknüpft. Erforderlich ist allerdings ein Auftreten nach außen vergleiche Ruppe/Achatz, UStG5, Paragraph 2, Tz 17, und die dort angeführte hg. Rechtsprechung). Dass die Tätigkeit von der hier vorliegenden Personenvereinigung allenfalls unter Verletzung von Rechtsvorschriften ausgeübt worden wäre vergleiche etwa Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben; wobei gemäß Paragraph 2, Absatz 13, der Gewerbeordnung für die in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung fallenden Tätigkeiten, die ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung ausgeübt werden, die die Ausübung dieser Tätigkeit regelnden Vorschriften der Gewerbeordnung sinngemäß gelten), würde die Unternehmereigenschaft nach Paragraph 2, UStG nicht hindern vergleiche Ruppe/Achatz, aaO, Paragraph 2, Tz 46, und die dort angeführte hg. Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160056.L01Im RIS seit
13.06.2018Zuletzt aktualisiert am
10.08.2018