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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §1 Abs2;Rechtssatz
Sache des Feststellungsverfahrens nach § 348 Abs. 1 GewO 1994 ist die abstrakte Rechtsfrage der Anwendbarkeit der GewO 1994 auf die dem Anlassverfahren zugrundeliegende konkrete Tätigkeit, dies in Abgrenzung zu den als Ausnahme in § 2 GewO 1994 und in besonderen bundesgesetzlichen Vorschriften angeführten Tätigkeiten, auf welche die GewO 1994 nicht anzuwenden ist. Hingegen ist die Frage, ob die betreffende Tätigkeit im Einzelfall gewerbsmäßig im Sinne des § 1 Abs. 2 GewO 1994 ausgeübt wird, nicht im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 348 Abs. 1 GewO 1994 zu klären. Die Frage, ob die im Anlassverfahren maßgebliche Tätigkeit gewerbsmäßig im Sinne des § 1 Abs. 2 GewO 1994 ausgeübt werde und aus diesem Grund für die ausgeübte Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung erforderlich sei, kann nach dem Obgesagten nicht zum Gegenstand eines Feststellungsverfahrens nach § 348 Abs. 1 GewO 1994 gemacht werden (vgl. zu allem ausführlich VwGH 24.6.2015, 2013/04/0113).Sache des Feststellungsverfahrens nach Paragraph 348, Absatz eins, GewO 1994 ist die abstrakte Rechtsfrage der Anwendbarkeit der GewO 1994 auf die dem Anlassverfahren zugrundeliegende konkrete Tätigkeit, dies in Abgrenzung zu den als Ausnahme in Paragraph 2, GewO 1994 und in besonderen bundesgesetzlichen Vorschriften angeführten Tätigkeiten, auf welche die GewO 1994 nicht anzuwenden ist. Hingegen ist die Frage, ob die betreffende Tätigkeit im Einzelfall gewerbsmäßig im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, GewO 1994 ausgeübt wird, nicht im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 348, Absatz eins, GewO 1994 zu klären. Die Frage, ob die im Anlassverfahren maßgebliche Tätigkeit gewerbsmäßig im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, GewO 1994 ausgeübt werde und aus diesem Grund für die ausgeübte Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung erforderlich sei, kann nach dem Obgesagten nicht zum Gegenstand eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 348, Absatz eins, GewO 1994 gemacht werden vergleiche zu allem ausführlich VwGH 24.6.2015, 2013/04/0113).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016040002.J04Im RIS seit
18.06.2018Zuletzt aktualisiert am
10.07.2018