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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BVergG 2006 §125;Rechtssatz
Ein nach § 129 Abs. 1 BVergG 2006 zwingend auszuscheidendes Angebot darf bei der weiteren Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung keinesfalls berücksichtigt werden (vgl. zum fehlenden Beurteilungsspielraum des Auftraggebers nach § 129 Abs. 1 BVergG 2006 bereits VwGH 21.3.2011, 2008/04/0083).Ein nach Paragraph 129, Absatz eins, BVergG 2006 zwingend auszuscheidendes Angebot darf bei der weiteren Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung keinesfalls berücksichtigt werden vergleiche zum fehlenden Beurteilungsspielraum des Auftraggebers nach Paragraph 129, Absatz eins, BVergG 2006 bereits VwGH 21.3.2011, 2008/04/0083).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017040152.L03Im RIS seit
14.06.2018Zuletzt aktualisiert am
10.07.2018