Index
E1ENorm
12010E049 AEUV Art49;Rechtssatz
Der für das Vorliegen einer Dienstleistung maßgebliche vorübergehende Charakter ist nach der Rechtsprechung des EuGH unter Berücksichtigung der Dauer der Leistung, ihrer Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr oder Kontinuität zu beurteilen. Wenn der Betreffende in stabiler und kontinuierlicher Weise eine Berufstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, in dem er sich von einem Berufsdomizil aus an die Angehörigen dieses Staates wendet, fällt er unter die Vorschriften für das Niederlassungsrecht und nicht unter diejenigen für Dienstleistungen (siehe zu all dem EuGH 30.11.1995, Gebhard, C- 55/94, Rn. 27 f; 11.12.2003, Schnitzer, C-215/01, Rn. 28 f). Eine auf Dauer oder jedenfalls ohne absehbare zeitliche Beschränkung ausgeübte Tätigkeit wurde in einem Fall, in dem der Betreffende seinen "Hauptaufenthalt" im anderen Mitgliedstaat genommen hat, als nicht der Dienstleistungsfreiheit unterliegend angesehen (EuGH 5.10.1988, Steymann, 196/87, Rn. 16 f). Der Niederlassungsbegriff impliziert die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung in einem anderen Mitgliedstaat auf unbestimmte Zeit (EuGH 25.7.1991, Factortame, C- 221/89, Rn. 20, 34; 12.9.2006, Cadbury Schweppes, C-196/04, Rn. 54). Zudem hat der EuGH den Begriff der Niederlassung wiederholt als "sehr weit" bezeichnet (EuGH 12.12.1996, Broede, C-3/95, Rn. 20; 8.9.2010, Stoß u.a., C-316/07 u.a., Rn. 59).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61987CJ0196 Steymann VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017040087.L06Im RIS seit
18.06.2018Zuletzt aktualisiert am
10.07.2018