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E1ENorm
12010E056 AEUV Art56;Rechtssatz
Die unterlassene Anzeige (nach § 373a Abs. 4 GewO 1994) der vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung einer Tätigkeit in Österreich (im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit) ist von der Ausübung eines Gewerbes ohne erforderliche Gewerbeberechtigung (im Rahmen der Niederlassungsfreiheit) zu unterscheiden. Der hier vorgeworfene Verstoß gegen § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 erfasst die Gewerbeausübung ohne Gewerbeberechtigung, nicht aber die unterlassene Anzeige nach § 373a Abs. 4 GewO 1994. Eine Bestrafung nach § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 ist im Fall der Nichtbeachtung des § 373a Abs. 4 GewO 1994 nicht möglich.Die unterlassene Anzeige (nach Paragraph 373 a, Absatz 4, GewO 1994) der vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung einer Tätigkeit in Österreich (im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit) ist von der Ausübung eines Gewerbes ohne erforderliche Gewerbeberechtigung (im Rahmen der Niederlassungsfreiheit) zu unterscheiden. Der hier vorgeworfene Verstoß gegen Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 erfasst die Gewerbeausübung ohne Gewerbeberechtigung, nicht aber die unterlassene Anzeige nach Paragraph 373 a, Absatz 4, GewO 1994. Eine Bestrafung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 ist im Fall der Nichtbeachtung des Paragraph 373 a, Absatz 4, GewO 1994 nicht möglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017040087.L04Im RIS seit
18.06.2018Zuletzt aktualisiert am
10.07.2018