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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §1 Abs1;Rechtssatz
Die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit ist nicht allein deshalb zu verneinen, weil die faktische Durchführung einem Dritten überlassen worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017040087.L03Im RIS seit
18.06.2018Zuletzt aktualisiert am
10.07.2018