RS Vwgh 2018/5/16 Ra 2017/04/0087

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Veröffentlicht am 16.05.2018
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50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Die Auffassung, im Fall der Auftragsweitergabe sei eine Gewerbeberechtigung des weitergebenden Unternehmens für die weitergegebene Tätigkeit jedenfalls nicht (mehr) erforderlich, ist nicht mit § 32 Abs. 1 Z 9 GewO 1994 in Einklang zu bringen. Entsprechend dem darin normierten Nebenrecht sind Gewerbetreibende berechtigt, Gesamtaufträge zu übernehmen, sofern ein wichtiger Teil des Auftrags ihrem Gewerbe zukommt, jedoch unter der Voraussetzung, dass sie die Arbeiten, für deren Ausführung sie keine Gewerbeberechtigung besitzen, durch befugte Gewerbetreibende ausführen lassen. Diese Bestimmung wäre aber überflüssig, würde man annehmen, dass es einem Gewerbetreibenden in gewerberechtlicher Hinsicht frei stünde, einen Auftrag jeglichen Inhalts zu übernehmen, sofern er die Tätigkeit nicht selbst ausführt, sondern sie an einen (befugten) Dritten weitergibt. Eine gänzliche Auftragsweitergabe ist in § 32 Abs. 1 Z 9 GewO 1994 gerade nicht vorgesehen.Die Auffassung, im Fall der Auftragsweitergabe sei eine Gewerbeberechtigung des weitergebenden Unternehmens für die weitergegebene Tätigkeit jedenfalls nicht (mehr) erforderlich, ist nicht mit Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 9, GewO 1994 in Einklang zu bringen. Entsprechend dem darin normierten Nebenrecht sind Gewerbetreibende berechtigt, Gesamtaufträge zu übernehmen, sofern ein wichtiger Teil des Auftrags ihrem Gewerbe zukommt, jedoch unter der Voraussetzung, dass sie die Arbeiten, für deren Ausführung sie keine Gewerbeberechtigung besitzen, durch befugte Gewerbetreibende ausführen lassen. Diese Bestimmung wäre aber überflüssig, würde man annehmen, dass es einem Gewerbetreibenden in gewerberechtlicher Hinsicht frei stünde, einen Auftrag jeglichen Inhalts zu übernehmen, sofern er die Tätigkeit nicht selbst ausführt, sondern sie an einen (befugten) Dritten weitergibt. Eine gänzliche Auftragsweitergabe ist in Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 9, GewO 1994 gerade nicht vorgesehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017040087.L02

Im RIS seit

18.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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