RS Vwgh 2018/5/16 Ra 2017/04/0087

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Veröffentlicht am 16.05.2018
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50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Die Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr eine Tätigkeit im Sinn des § 1 Abs. 3 GewO 1994 ausgeübt wird, wer also das mit der Ausübung der Tätigkeit verbundene Unternehmerrisiko trägt, ist nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Momente und nicht alleine nach den äußeren rechtlichen Formen zu beurteilen (siehe VwGH 22.5.2012, 2010/04/0033, mwN). Eine Gewerbeausübung kann auch jener Person hinsichtlich des Merkmals der Selbständigkeit zugerechnet werden, die zumindest Anteil am kaufmännischen Risiko hat, und die Tätigkeit somit zumindest auch auf Rechnung und Gefahr dieser Person erfolgt (siehe VwGH 23.4.1991, 88/04/0111; 15.9.1999, 98/04/0104). Bei der Beurteilung des Merkmals der Selbständigkeit im Sinn des § 1 Abs. 3 GewO 1994 kommt jedenfalls der Ausstellung von Rechnungen im eigenen Namen erhebliches Gewicht zu (siehe VwGH 28.10.1997, 96/04/0191). Eine Tätigkeit verliert das Merkmal der Selbständigkeit jedoch nicht deshalb, weil sie vom Ausübenden nicht persönlich ausgeführt wird, vielmehr ist der Gewerbetreibende grundsätzlich berechtigt, die Ausübung der in den Berechtigungsumfang seines Gewerbes fallenden Tätigkeiten ganz oder zum Teil Dritten zu überlassen (vgl. VwGH 6.11.1995, 94/04/0107; 28.2.1995, 93/04/0047).Die Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr eine Tätigkeit im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, GewO 1994 ausgeübt wird, wer also das mit der Ausübung der Tätigkeit verbundene Unternehmerrisiko trägt, ist nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Momente und nicht alleine nach den äußeren rechtlichen Formen zu beurteilen (siehe VwGH 22.5.2012, 2010/04/0033, mwN). Eine Gewerbeausübung kann auch jener Person hinsichtlich des Merkmals der Selbständigkeit zugerechnet werden, die zumindest Anteil am kaufmännischen Risiko hat, und die Tätigkeit somit zumindest auch auf Rechnung und Gefahr dieser Person erfolgt (siehe VwGH 23.4.1991, 88/04/0111; 15.9.1999, 98/04/0104). Bei der Beurteilung des Merkmals der Selbständigkeit im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, GewO 1994 kommt jedenfalls der Ausstellung von Rechnungen im eigenen Namen erhebliches Gewicht zu (siehe VwGH 28.10.1997, 96/04/0191). Eine Tätigkeit verliert das Merkmal der Selbständigkeit jedoch nicht deshalb, weil sie vom Ausübenden nicht persönlich ausgeführt wird, vielmehr ist der Gewerbetreibende grundsätzlich berechtigt, die Ausübung der in den Berechtigungsumfang seines Gewerbes fallenden Tätigkeiten ganz oder zum Teil Dritten zu überlassen vergleiche VwGH 6.11.1995, 94/04/0107; 28.2.1995, 93/04/0047).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017040087.L01

Im RIS seit

18.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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