TE Vwgh Beschluss 1993/10/19 93/04/0193

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.10.1993
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §46;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch Kommissärin Mag. Paliege, über den Antrag des G in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, auf Wiedereinsetzung in den vorigenStand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28. Dezember 1992, Zl. MA 63-R 310, 311/91, betreffend Entziehung von Gewerbeberechtigungen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Nach dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers wurden ihm mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28. Dezember 1992 die ihm zustehenden Gewerbeberechtigungen "Handel mit Altwaren im Standort W, P-Gasse 13" und "Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 GewO 1973, beschränkt auf den Kleinhandel, im Standort W, S-Gasse 26" entzogen. Dieser Bescheid war mit der zum damaligen Zeitpunkt zutreffenden Rechtsbelehrung versehen, es sei eine Berufung an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zulässig. Die vom Beschwerdeführer in der Folge erhobene Berufung wurde jedoch vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 27. August 1993 unter Hinweis auf die durch die Gewerberechtsnovelle 1992 geänderte Rechtslage, wonach seit dem 1. Juli 1993 der Instanzenzug in derartigen Angelegenheiten beim Landeshauptmann ende, zurückgewiesen.

Mit Recht macht der Beschwerdeführer geltend, daß die durch die Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993, geschaffene Rechtslage, als deren Folge die von ihm ursprünglich zulässigerweise erhobene Berufung in der Folge unzulässig wurde, für ihn ein unvorhergesehenes und auch unabwendbares Ereignis im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG bedeutet, als dessen Folge er die Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28. Dezember 1992 versäumte.

Von der Versäumung dieser Frist erfuhr der Beschwerdeführer am 31. August 1993 durch Zustellung des seine Berufung zurückweisenden Bescheides des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 27. August 1993. Die Frist des § 46 Abs. 3 VwGG ist daher mit Rücksicht auf die Postaufgabe des den Wiedereinsetzungsantrag enthaltenden Schriftsatzes am 13. September 1993 gewahrt.

Da somit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 46 VwGG erfüllt sind, war dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Beschwerdeerhebung stattzugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040193.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten