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E000 EU- Recht allgemeinNorm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art4;Rechtssatz
Zu den Vorsichtsmaßnahmen bei der Überstellung eines gesundheitlich beeinträchtigten Asylwerbers hob der EuGH im Urteil vom 16. Februar 2017, C.K. u.a. gegen Slowenien, C-578/16 PPU, hervor, dass der Mitgliedstaat, der die Überstellung vorzunehmen hat, nach Art. 8 der Verordnung (EG) 1560/2003 (Durchführungsverordnung) mit dem zuständigen Mitgliedstaat zusammenarbeiten kann, um sicherzustellen, dass der betreffende Asylwerber während und nach der Überstellung eine medizinische Versorgung erhält. Insoweit muss der überstellende Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, die Überstellung so zu gestalten, dass der betreffende Asylwerber während des Transports von geeignetem medizinischen Personal begleitet wird, das über Ausrüstung, Ressourcen und Arzneimittel im erforderlichen Umfang verfügt, um jede Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und jede Gewaltanwendung gegenüber seiner eigenen Person oder Dritten zu verhindern. Wenn nötig muss der Gesundheitszustand vor der Durchführung der Überstellung neu bewertet werden.Zu den Vorsichtsmaßnahmen bei der Überstellung eines gesundheitlich beeinträchtigten Asylwerbers hob der EuGH im Urteil vom 16. Februar 2017, C.K. u.a. gegen Slowenien, C-578/16 PPU, hervor, dass der Mitgliedstaat, der die Überstellung vorzunehmen hat, nach Artikel 8, der Verordnung (EG) 1560/2003 (Durchführungsverordnung) mit dem zuständigen Mitgliedstaat zusammenarbeiten kann, um sicherzustellen, dass der betreffende Asylwerber während und nach der Überstellung eine medizinische Versorgung erhält. Insoweit muss der überstellende Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, die Überstellung so zu gestalten, dass der betreffende Asylwerber während des Transports von geeignetem medizinischen Personal begleitet wird, das über Ausrüstung, Ressourcen und Arzneimittel im erforderlichen Umfang verfügt, um jede Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und jede Gewaltanwendung gegenüber seiner eigenen Person oder Dritten zu verhindern. Wenn nötig muss der Gesundheitszustand vor der Durchführung der Überstellung neu bewertet werden.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62016CJ0578 C. K. VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010189.L04Im RIS seit
15.06.2018Zuletzt aktualisiert am
27.06.2018