RS Vwgh 2018/5/18 Ra 2018/01/0189

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.2018
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1P
E3R E19103000
E3R E19104000
E6J
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

12010P/TXT Grundrechte Charta Art4;
32003R1560 Dublin-II DV Art8;
32013R0604 Dublin-III Art17 Abs1;
62016CJ0578 C. K. VORAB;
AsylG 2005 §5 Abs1;
EURallg;
MRK Art3;

Rechtssatz

Zu den Vorsichtsmaßnahmen bei der Überstellung eines gesundheitlich beeinträchtigten Asylwerbers hob der EuGH im Urteil vom 16. Februar 2017, C.K. u.a. gegen Slowenien, C-578/16 PPU, hervor, dass der Mitgliedstaat, der die Überstellung vorzunehmen hat, nach Art. 8 der Verordnung (EG) 1560/2003 (Durchführungsverordnung) mit dem zuständigen Mitgliedstaat zusammenarbeiten kann, um sicherzustellen, dass der betreffende Asylwerber während und nach der Überstellung eine medizinische Versorgung erhält. Insoweit muss der überstellende Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, die Überstellung so zu gestalten, dass der betreffende Asylwerber während des Transports von geeignetem medizinischen Personal begleitet wird, das über Ausrüstung, Ressourcen und Arzneimittel im erforderlichen Umfang verfügt, um jede Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und jede Gewaltanwendung gegenüber seiner eigenen Person oder Dritten zu verhindern. Wenn nötig muss der Gesundheitszustand vor der Durchführung der Überstellung neu bewertet werden.Zu den Vorsichtsmaßnahmen bei der Überstellung eines gesundheitlich beeinträchtigten Asylwerbers hob der EuGH im Urteil vom 16. Februar 2017, C.K. u.a. gegen Slowenien, C-578/16 PPU, hervor, dass der Mitgliedstaat, der die Überstellung vorzunehmen hat, nach Artikel 8, der Verordnung (EG) 1560/2003 (Durchführungsverordnung) mit dem zuständigen Mitgliedstaat zusammenarbeiten kann, um sicherzustellen, dass der betreffende Asylwerber während und nach der Überstellung eine medizinische Versorgung erhält. Insoweit muss der überstellende Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, die Überstellung so zu gestalten, dass der betreffende Asylwerber während des Transports von geeignetem medizinischen Personal begleitet wird, das über Ausrüstung, Ressourcen und Arzneimittel im erforderlichen Umfang verfügt, um jede Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und jede Gewaltanwendung gegenüber seiner eigenen Person oder Dritten zu verhindern. Wenn nötig muss der Gesundheitszustand vor der Durchführung der Überstellung neu bewertet werden.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62016CJ0578 C. K. VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010189.L04

Im RIS seit

15.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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