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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §69 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die 14-tägige Frist des § 69 Abs. 2 AVG ist für eine amtswegige Wiederaufnahme ohne Bedeutung, kann doch eine solche gemäß § 69 Abs. 3 AVG unter den Voraussetzungen des Abs. 1 grundsätzlich innerhalb von drei Jahren nach der Erlassung des Bescheids - aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 sogar darüber hinaus - stattfinden (vgl. VwGH 14.2.2018, Ra 2017/22/0173).Die 14-tägige Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist für eine amtswegige Wiederaufnahme ohne Bedeutung, kann doch eine solche gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG unter den Voraussetzungen des Absatz eins, grundsätzlich innerhalb von drei Jahren nach der Erlassung des Bescheids - aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, sogar darüber hinaus - stattfinden vergleiche VwGH 14.2.2018, Ra 2017/22/0173).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220074.L02Im RIS seit
14.06.2018Zuletzt aktualisiert am
23.04.2019