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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Ein Verfahrensmangel führt nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids, wenn die Behörde bei der Vermeidung des Mangels zu einem anderen für den Rechtsmittelwerber günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. Der Rechtsmittelwerber hat daher die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels konkret zu behaupten. Er darf sich nicht darauf beschränken, einen Verfahrensmangel (bloß) zu relevieren, ohne die Relevanz für den Verfahrensausgang durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen. Im Fall einer unterbliebenen (bzw. auch unzureichenden) Vernehmung hat der Rechtsmittelwerber konkret darzulegen, was die betreffende Person im Fall ihrer (hinreichenden) Vernehmung ausgesagt hätte bzw. welche anderen Feststellungen auf Grund dessen zu treffen gewesen wären (vgl. VwGH 28.6.2016, 2013/17/0582; 11.5.2017, Ro 2014/08/0021).Ein Verfahrensmangel führt nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids, wenn die Behörde bei der Vermeidung des Mangels zu einem anderen für den Rechtsmittelwerber günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. Der Rechtsmittelwerber hat daher die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels konkret zu behaupten. Er darf sich nicht darauf beschränken, einen Verfahrensmangel (bloß) zu relevieren, ohne die Relevanz für den Verfahrensausgang durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen. Im Fall einer unterbliebenen (bzw. auch unzureichenden) Vernehmung hat der Rechtsmittelwerber konkret darzulegen, was die betreffende Person im Fall ihrer (hinreichenden) Vernehmung ausgesagt hätte bzw. welche anderen Feststellungen auf Grund dessen zu treffen gewesen wären vergleiche VwGH 28.6.2016, 2013/17/0582; 11.5.2017, Ro 2014/08/0021).
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220074.L01Im RIS seit
14.06.2018Zuletzt aktualisiert am
23.04.2019