Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ein gemäß § 6 Abs. 7 AWG 2002 erlassener Feststellungsbescheid hat nicht rechtsgestaltenden Charakter, weil in einem solchen Bescheid lediglich präzisierend - zur Beseitigung von begründeten Zweifeln (vgl. § 6 Abs. 7 erster Halbsatz AWG 2002) - festgestellt wird, (u.a.) welchen Umfang eine (bereits erteilte) abfallrechtliche Genehmigung hinsichtlich der Abfallarten hat.Ein gemäß Paragraph 6, Absatz 7, AWG 2002 erlassener Feststellungsbescheid hat nicht rechtsgestaltenden Charakter, weil in einem solchen Bescheid lediglich präzisierend - zur Beseitigung von begründeten Zweifeln vergleiche Paragraph 6, Absatz 7, erster Halbsatz AWG 2002) - festgestellt wird, (u.a.) welchen Umfang eine (bereits erteilte) abfallrechtliche Genehmigung hinsichtlich der Abfallarten hat.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050055.L03Im RIS seit
21.06.2018Zuletzt aktualisiert am
29.06.2018