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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AbfallverzeichnisV 2004;Rechtssatz
In den Materialien zum Umweltrechtsanpassungsgesetz 2005 (vgl. ErläutRV 1147 BlgNR 22. GP 15) wurde in Bezug auf § 6 Abs. 7 AWG 2002 (u.a.) ausgeführt, dass insbesondere bei älteren Bescheiden betreffend die Berechtigung oder die Anlagengenehmigung immer wieder Auslegungsfragen entstehen, welche Abfallarten gemäß der Abfallverzeichnisverordnung 2003, BGBl. II Nr. 570 in der Fassung BGBl. II Nr. 89/2005, vom Konsens umfasst sind bzw. für welche Kapazität die Anlage genehmigt ist, und dass der Landeshauptmann im Zweifelsfall einen diesbezüglichen Feststellungsbescheid erlassen kann. Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 7 Z 2 AWG 2002 wird mit dem nach dieser Bestimmung zu erlassenden Feststellungsbescheid gerade (auch) bezweckt, den Umfang einer Genehmigung insbesondere hinsichtlich der "Abfallarten" festzustellen, und stellt das Feststellungsverfahren nach dieser Gesetzesbestimmung daher ein unter anderem auf das Thema "Abfallarten" zugeschnittenes und darauf spezialisiertes Verfahren dar (vgl. VwGH 20.11.2014, 2011/07/0244, mwN). Solche in Rechtskraft erwachsenen Feststellungsbescheide entfalten daher für ein weiteres abfallwirtschaftsrechtliches Verfahren eine Bindungswirkung (vgl. VwGH 25.10.2017, Ra 2015/07/0063, mwN).In den Materialien zum Umweltrechtsanpassungsgesetz 2005 vergleiche ErläutRV 1147 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 15) wurde in Bezug auf Paragraph 6, Absatz 7, AWG 2002 (u.a.) ausgeführt, dass insbesondere bei älteren Bescheiden betreffend die Berechtigung oder die Anlagengenehmigung immer wieder Auslegungsfragen entstehen, welche Abfallarten gemäß der Abfallverzeichnisverordnung 2003, BGBl. römisch zwei Nr. 570 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2005,, vom Konsens umfasst sind bzw. für welche Kapazität die Anlage genehmigt ist, und dass der Landeshauptmann im Zweifelsfall einen diesbezüglichen Feststellungsbescheid erlassen kann. Nach dem Wortlaut des Paragraph 6, Absatz 7, Ziffer 2, AWG 2002 wird mit dem nach dieser Bestimmung zu erlassenden Feststellungsbescheid gerade (auch) bezweckt, den Umfang einer Genehmigung insbesondere hinsichtlich der "Abfallarten" festzustellen, und stellt das Feststellungsverfahren nach dieser Gesetzesbestimmung daher ein unter anderem auf das Thema "Abfallarten" zugeschnittenes und darauf spezialisiertes Verfahren dar vergleiche VwGH 20.11.2014, 2011/07/0244, mwN). Solche in Rechtskraft erwachsenen Feststellungsbescheide entfalten daher für ein weiteres abfallwirtschaftsrechtliches Verfahren eine Bindungswirkung vergleiche VwGH 25.10.2017, Ra 2015/07/0063, mwN).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050055.L02Im RIS seit
21.06.2018Zuletzt aktualisiert am
29.06.2018