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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Das Bestehen von Gründen weswegen trotz Fehlens eines Studienerfolgsnachweises eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 64 Abs. 3 NAG 2005 verlängert werden kann, hat der Studierende konkret zu behaupten und ausreichend darzulegen (vgl. VwGH 10.11.2009, 2009/22/0261; 24.4.2012, 2011/23/0293).Das Bestehen von Gründen weswegen trotz Fehlens eines Studienerfolgsnachweises eine Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 64, Absatz 3, NAG 2005 verlängert werden kann, hat der Studierende konkret zu behaupten und ausreichend darzulegen vergleiche VwGH 10.11.2009, 2009/22/0261; 24.4.2012, 2011/23/0293).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017220109.L08.1Im RIS seit
15.06.2018Zuletzt aktualisiert am
15.01.2019