Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7;Rechtssatz
Die differenzierende Behandlung von Schülern, die eine dem SchUG-B 1997 unterliegende Schule besuchen, und anderen Schülern ist eine Folge der Maßgeblichkeit der schulunterrichtsrechtlichen Normen (mangels eigenständiger niederlassungsrechtlicher Regelungen) und der insoweit mit dem SchUG-B 1997 ausdrücklich intendierten Rücksichtnahme auf die Besonderheiten erwachsener Studierender. Eine Gleichheitswidrigkeit vermag der VwGH darin nicht zu erblicken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017220098.L07Im RIS seit
14.06.2018Zuletzt aktualisiert am
23.01.2019