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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Dem Nachbarn steht kein Recht darauf zu, dass durch das Bauvorhaben der Grundwasserhaushalt (Grundwasserspiegel) nicht beeinträchtigt wird (vgl. zur vergleichbaren Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 VwGH 25.2.2011, 2009/05/0220, mwN). Außerdem bezieht sich das hier gegenständliche subjektiv-öffentliche Nachbarrecht des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BauO 2014 nur auf die Bauwerke der Nachbarn, nicht aber auf ihr Grundstück als solches (vgl. wiederum VwGH 25.2.2011, 2009/05/0220). Ebenso wie Veränderungen des Grundwassers ist auch der Hochwasserschutz nicht von der Baubehörde, sondern von der Wasserrechtsbehörde wahrzunehmen (vgl. VwGH 23.7.2013, 2011/05/0194, mwN).Dem Nachbarn steht kein Recht darauf zu, dass durch das Bauvorhaben der Grundwasserhaushalt (Grundwasserspiegel) nicht beeinträchtigt wird vergleiche zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 VwGH 25.2.2011, 2009/05/0220, mwN). Außerdem bezieht sich das hier gegenständliche subjektiv-öffentliche Nachbarrecht des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO 2014 nur auf die Bauwerke der Nachbarn, nicht aber auf ihr Grundstück als solches vergleiche wiederum VwGH 25.2.2011, 2009/05/0220). Ebenso wie Veränderungen des Grundwassers ist auch der Hochwasserschutz nicht von der Baubehörde, sondern von der Wasserrechtsbehörde wahrzunehmen vergleiche VwGH 23.7.2013, 2011/05/0194, mwN).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050033.L02Im RIS seit
21.06.2018Zuletzt aktualisiert am
29.06.2018