RS Vwgh 2018/5/23 Ra 2017/05/0033

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Veröffentlicht am 23.05.2018
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Eine dem § 42 AVG entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn sie spezialisiert ist und jedenfalls erkennbar ist, welche Rechtsverletzung behauptet wird (vgl. VwGH 24.4.1997, 97/06/0069); geltend gemacht werden muss die Verletzung eines subjektiven Rechtes (VwGH 16.9.1997, 97/05/0180). Der Einwendung muss jedenfalls entnommen werden können, welcher Art das geltend gemachte subjektive Recht ist (vgl. VwGH 18.10.2001, 2001/07/0074). Einwendungen müssen nicht begründet werden; es genügt die Behauptung einer Verletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht. Neue Einwendungen können nicht nachgetragen werden, weil insoweit die Parteistellung verloren gegangen ist (VwGH 18.9.2002, 2001/07/0149).Eine dem Paragraph 42, AVG entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn sie spezialisiert ist und jedenfalls erkennbar ist, welche Rechtsverletzung behauptet wird vergleiche VwGH 24.4.1997, 97/06/0069); geltend gemacht werden muss die Verletzung eines subjektiven Rechtes (VwGH 16.9.1997, 97/05/0180). Der Einwendung muss jedenfalls entnommen werden können, welcher Art das geltend gemachte subjektive Recht ist vergleiche VwGH 18.10.2001, 2001/07/0074). Einwendungen müssen nicht begründet werden; es genügt die Behauptung einer Verletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht. Neue Einwendungen können nicht nachgetragen werden, weil insoweit die Parteistellung verloren gegangen ist (VwGH 18.9.2002, 2001/07/0149).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050033.L01

Im RIS seit

21.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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