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L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe WienNorm
B-VG Art133 Abs6 Z1;Rechtssatz
Das Rechtsschutzbedürfnis eines Rechtsmittelwerbers ist dann zu verneinen, wenn der Zeitraum, für den eine Bewilligung erreicht werden sollte, im Zeitpunkt der Entscheidung über den Bewilligungsantrag bereits abgelaufen ist (vgl. in diesem Zusammenhang etwa VwGH 5.5.2014, 2013/03/0077, und VwGH 20.5.2015, Ro 2015/10/0021).Das Rechtsschutzbedürfnis eines Rechtsmittelwerbers ist dann zu verneinen, wenn der Zeitraum, für den eine Bewilligung erreicht werden sollte, im Zeitpunkt der Entscheidung über den Bewilligungsantrag bereits abgelaufen ist vergleiche in diesem Zusammenhang etwa VwGH 5.5.2014, 2013/03/0077, und VwGH 20.5.2015, Ro 2015/10/0021).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016050106.L01Im RIS seit
27.06.2018Zuletzt aktualisiert am
26.07.2018