RS Vwgh 2018/5/23 Ra 2016/05/0094

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Veröffentlicht am 23.05.2018
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Index

L82000 Bauordnung
10 Verfassungsrecht
10/07 Verwaltungsgerichtshof
30/01 Finanzverfassung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §8;
BauRallg;
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §27;

Rechtssatz

Die Begründung des VwG, dass es an die tragenden Gründe des behebenden Bescheides der Bauoberbehörde nicht gebunden sei, erscheint als nicht nachvollziehbar. Denn auch nach der hg. Judikatur zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 war und ist die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde (und auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach der BauO im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren diesbezügliche Einwendungen erhoben wurden (Hinweis VwGH 27.2.2013, 2010/05/0108, mwN). Dies gilt - nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - in gleicher Weise für die VwG (Hinweis VwGH 23.5.2017, Ro 2015/05/0021). In dieser Hinsicht ist eine Änderung der Rechtslage daher nicht zu erkennen.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016050094.L05

Im RIS seit

26.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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