RS Vwgh 2018/5/23 Ra 2016/05/0094

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2018
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1;
BauO Wr §69;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/05/0147 E 12. Oktober 2007 RS 6

Stammrechtssatz

Sofern eine entsprechende Ausnahmebewilligung von den Bebauungsvorschriften gemäß § 69 Wr BauO erteilt wurde, kann der Nachbar in dieser Hinsicht in einem ihm allenfalls zustehenden Recht nicht mehr verletzt sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2005, Zl. 2002/05/0757). Es liegt allerdings dann eine Verletzung von Nachbarrechten vor, wenn die Ausnahme gemäß § 69 Wr BauO gewährt wird, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. September 1992, Zl. 92/05/0120).Sofern eine entsprechende Ausnahmebewilligung von den Bebauungsvorschriften gemäß Paragraph 69, Wr BauO erteilt wurde, kann der Nachbar in dieser Hinsicht in einem ihm allenfalls zustehenden Recht nicht mehr verletzt sein vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2005, Zl. 2002/05/0757). Es liegt allerdings dann eine Verletzung von Nachbarrechten vor, wenn die Ausnahme gemäß Paragraph 69, Wr BauO gewährt wird, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. September 1992, Zl. 92/05/0120).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016050094.L02

Im RIS seit

26.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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