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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/05/0147 E 12. Oktober 2007 RS 6Stammrechtssatz
Sofern eine entsprechende Ausnahmebewilligung von den Bebauungsvorschriften gemäß § 69 Wr BauO erteilt wurde, kann der Nachbar in dieser Hinsicht in einem ihm allenfalls zustehenden Recht nicht mehr verletzt sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2005, Zl. 2002/05/0757). Es liegt allerdings dann eine Verletzung von Nachbarrechten vor, wenn die Ausnahme gemäß § 69 Wr BauO gewährt wird, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. September 1992, Zl. 92/05/0120).Sofern eine entsprechende Ausnahmebewilligung von den Bebauungsvorschriften gemäß Paragraph 69, Wr BauO erteilt wurde, kann der Nachbar in dieser Hinsicht in einem ihm allenfalls zustehenden Recht nicht mehr verletzt sein vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2005, Zl. 2002/05/0757). Es liegt allerdings dann eine Verletzung von Nachbarrechten vor, wenn die Ausnahme gemäß Paragraph 69, Wr BauO gewährt wird, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. September 1992, Zl. 92/05/0120).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016050094.L02Im RIS seit
26.06.2018Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018