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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Fr 2018/22/0005Rechtssatz
Ist ein Fristsetzungsantrag gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, so ist bei diesem Verfahrensstand nicht darüber abzusprechen, ob der Fristsetzungsantrag zum Zeitpunkt seiner Einbringung zulässig war (vgl. VwGH 2.3.2018, Fr 2018/01/0003).Ist ein Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, so ist bei diesem Verfahrensstand nicht darüber abzusprechen, ob der Fristsetzungsantrag zum Zeitpunkt seiner Einbringung zulässig war vergleiche VwGH 2.3.2018, Fr 2018/01/0003).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:FR2018220004.F02Im RIS seit
14.06.2018Zuletzt aktualisiert am
31.07.2018