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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §60;Rechtssatz
Ein in der Agrarstrukturverbesserung begründetes öffentliches Interesse iSd § 63 lit. b WRG 1959 ist dann zu bejahen, wenn das beantragte Vorhaben eine Maßnahme darstellt, die für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung dieses Betriebes oder dem gleichermaßen bedeutsamen Blickwinkel der Erfordernis eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig ist; rein privatwirtschaftliche Nützlichkeits- oder Zweckmäßigkeitserwägungen reichen zur Begründung eines öffentlichen Interesses nicht aus (vgl. VwGH 9.11.2016, Ro 2014/10/0043; VwGH 24.10.2017, Ra 2016/10/0037).Ein in der Agrarstrukturverbesserung begründetes öffentliches Interesse iSd Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 ist dann zu bejahen, wenn das beantragte Vorhaben eine Maßnahme darstellt, die für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung dieses Betriebes oder dem gleichermaßen bedeutsamen Blickwinkel der Erfordernis eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig ist; rein privatwirtschaftliche Nützlichkeits- oder Zweckmäßigkeitserwägungen reichen zur Begründung eines öffentlichen Interesses nicht aus vergleiche VwGH 9.11.2016, Ro 2014/10/0043; VwGH 24.10.2017, Ra 2016/10/0037).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017070018.J04Im RIS seit
22.06.2018Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018