RS Vwgh 2018/5/24 Ro 2017/07/0018

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Veröffentlicht am 24.05.2018
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §63 litb;
WRG 1959 §64 Abs1;
  1. WRG 1959 § 63 heute
  2. WRG 1959 § 63 gültig ab 01.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  3. WRG 1959 § 63 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 63 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/07/0084 E 23. Februar 2012 RS 5 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Unter dem "allgemeinen Interesse" iSd § 63 lit. b WRG 1959 wird ein im Gegensatz zum Einzelinteresse allgemein bestehendes Interesse verstanden, das bei gleichem Sinngehalt als öffentliches Interesse gekennzeichnet ist (vgl. E 30. Juni 1992, 89/07/0135). Ein solches öffentliches Interesse kann auch an der geregelten Abwasserbeseitigung eines Einzelobjektes liegen.Unter dem "allgemeinen Interesse" iSd Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 wird ein im Gegensatz zum Einzelinteresse allgemein bestehendes Interesse verstanden, das bei gleichem Sinngehalt als öffentliches Interesse gekennzeichnet ist vergleiche E 30. Juni 1992, 89/07/0135). Ein solches öffentliches Interesse kann auch an der geregelten Abwasserbeseitigung eines Einzelobjektes liegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017070018.J02

Im RIS seit

22.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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