TE Vwgh Erkenntnis 1993/10/19 92/08/0166

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Veröffentlicht am 19.10.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §56 Abs3;
AVG §1;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Ladislav, über die Beschwerde der M in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 6. Juli 1992, Zl. IVb/7022/7100 B, betreffend Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Arbeitsamtes Versicherungsdienste Wien vom 18. Juli 1991 wurde die Zuerkennung der Notstandshilfe bzw. des Arbeitslosengeldes gemäß § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 AlVG in Verbindung mit § 38 und § 12 Abs. 3 lit. b AlVG rückwirkend ab 23. März 1986 bis 28. Februar 1991 widerrufen und der daraus entstandene Überbezug in der Höhe von S 188.688,90 zum Rückersatz vorgeschrieben.

Über die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung erging der angefochtene Bescheid, dessen der Beschwerdeführerin zugestellte Ausfertigung auf der ersten Seite links oben die Bezeichnung: "Landesarbeitsamt Wien, Gruppe IV-Leistungsangelegenheiten" trägt und dessen Spruch lautet:

Über Ihre Berufung vom 5.8.1991 gegen den Bescheid des Arbeitsamtes Versicherungsdienste vom 18.8.1991, mit welchem die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe für die Zeit vom 23.3.1986 bis 28.2.1991 gemäß § 24 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 38 und 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (BGBl. Nr. 609/1977 - AlVG) widerrufen und der unberechtigt empfangene Betrag in Höhe von S 188.688,90 gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zum Rückersatz vorgeschrieben wurde, hat das Landesarbeitsamt Wien durch Beschluß entschieden:

Ihrer Berufung wird KEINE FOLGE gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt."

Gefertigt ist der angefochtene Bescheid "Für den Leiter" von einem geschäftsführenden Abteilungsleiter des Landesarbeitsamtes Wien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, "Gesetzwidrigkeit des Verfahrens" und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, den Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der angefochtene Bescheid ist - unter Bedachtnahme auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom 9. Februar 1993, Zl. 91/08/0109, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird - ungeachtet des Umstandes, daß er auf einem Beschluß eines Kollegialorganes beruhte, dem Landesarbeitsamt Wien als monokratische Behörde zuzurechnen, weil er weder im Kopf noch im Spruch, noch in der Fertigungsklausel einen eindeutigen Hinweis darauf enthält, daß er sich auf einen Beschluß einer Kollegialbehörde gründet. Mangels Zuständigkeit des Landesarbeitsamtes Wien als monokratischer Behörde zur Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Arbeitsamtes Versicherungsdienste ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG behaftet, die vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen wahrzunehmen war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1993, Zl. 92/08/0001, m.w.N.).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Behördenbezeichnung Zurechnung von Bescheiden Intimation Zurechnung von Organhandlungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080166.X00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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