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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §52;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2017/01/0008 Ro 2017/01/0009 Ro 2017/01/0012 Ro 2017/01/0011 Ro 2017/01/0010Rechtssatz
Eine "Berichtigung" (der Familiennamen und der Geburtsdaten) von Daten auf der Karte für subsidiär Schutzberechtigte, ohne Änderung des zugrundeliegenden Bescheides über die Zuerkennung des Status und der jeweiligen befristeten Aufenthaltsberechtigung, ist gemäß § 52 AsylG 2005 nicht vorgesehen; ein derartiger Rechtsanspruch besteht nicht.Eine "Berichtigung" (der Familiennamen und der Geburtsdaten) von Daten auf der Karte für subsidiär Schutzberechtigte, ohne Änderung des zugrundeliegenden Bescheides über die Zuerkennung des Status und der jeweiligen befristeten Aufenthaltsberechtigung, ist gemäß Paragraph 52, AsylG 2005 nicht vorgesehen; ein derartiger Rechtsanspruch besteht nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017010007.J05Im RIS seit
03.07.2018Zuletzt aktualisiert am
11.07.2018