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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §52 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2017/01/0008 Ro 2017/01/0009 Ro 2017/01/0012 Ro 2017/01/0011 Ro 2017/01/0010Rechtssatz
Die Karte für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 52 AsylG 2005 dient allein der Dokumentation der bescheidmäßigen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005. Aus diesem Grund müssen die in dieser Karte enthaltenen Identitätsdaten, das sind insbesondere die in § 52 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 genannten Angaben Name, Geschlecht, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit, mit den Identitätsdaten, auf deren Grundlage die bescheidmäßige Zuerkennung des Status sowie die jeweilige befristete Aufenthaltsberechtigung erfolgte, übereinstimmen.Die Karte für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 52, AsylG 2005 dient allein der Dokumentation der bescheidmäßigen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005. Aus diesem Grund müssen die in dieser Karte enthaltenen Identitätsdaten, das sind insbesondere die in Paragraph 52, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 genannten Angaben Name, Geschlecht, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit, mit den Identitätsdaten, auf deren Grundlage die bescheidmäßige Zuerkennung des Status sowie die jeweilige befristete Aufenthaltsberechtigung erfolgte, übereinstimmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017010007.J03Im RIS seit
03.07.2018Zuletzt aktualisiert am
11.07.2018