Index
L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SteiermarkNorm
BaumschutzG Stmk 1989 §2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/10/0070Rechtssatz
Lediglich (unter weiteren Voraussetzungen) in dem Fall, in dem einem befugten Unternehmen der Auftrag erteilt wird, einen ordnungsgemäßen Baumschnitt durchzuführen und auch die dazu allenfalls benötigten behördlichen Bewilligungen einzuholen, kann ein Verstoß gegen baumschutzrechtliche Verwaltungsvorschriften verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr dem Auftraggeber, sondern nur noch dem beauftragten Unternehmen zugerechnet werden (vgl. VwGH 16.12.2015, 2013/10/0236).Lediglich (unter weiteren Voraussetzungen) in dem Fall, in dem einem befugten Unternehmen der Auftrag erteilt wird, einen ordnungsgemäßen Baumschnitt durchzuführen und auch die dazu allenfalls benötigten behördlichen Bewilligungen einzuholen, kann ein Verstoß gegen baumschutzrechtliche Verwaltungsvorschriften verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr dem Auftraggeber, sondern nur noch dem beauftragten Unternehmen zugerechnet werden vergleiche VwGH 16.12.2015, 2013/10/0236).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018100069.L01Im RIS seit
20.06.2018Zuletzt aktualisiert am
11.07.2018