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L92005 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung SalzburgNorm
B-VG Art15a;Rechtssatz
Die Erläuterungen zu der nach Art. 15a B-VG getroffenen Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung (die durch die §§ 2, 3, 6 und § 7 Slbg MSG 2010 umgesetzt wurde und daher zur Auslegung herangezogen werden können, auch wenn die Vereinbarung nicht mehr in Geltung steht) führen zur Frage des Vermögenseinsatzes aus, dass der "in jedem Fall, also auch im Rahmen einer Verwertung zu gewährleistende Vermögensfreibetrag" zu berücksichtigen ist (vgl. ErlRV 532 BlgLT 14. GP 45). Im Fall eines noch nicht verwerteten Kraftfahrzeugs mindert verwertbares "sonstiges Vermögen" im Sinn von § 7 Abs. 1 Z 4 Slbg MSG 2010 den Anspruch auf Mindestsicherung nur soweit, als es den Freibetrag in der Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für Alleinstehende oder -erziehende übersteigt (vgl. VwGH 20.9.2012, 2011/10/0138). Nichts Anderes kann für den aus der Verwertung erzielten Erlös gelten; besteht doch kein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung von "Vermögen" und "verwertetem Vermögen". Daraus ist zu folgern, dass bei Verwertung von Vermögen des Hilfeempfängers jedenfalls der Freibetrag nach § 7 Abs. 1 Z 4 legcit anzurechnen ist. Ein vorhandener Vermögenswert unterliegt daher dem Regime des § 7 Slbg MSG 2010 auch dann noch, wenn dieses Vermögen in weiterer Folge durch Verkauf verwertet und dafür eine Geldleistung lukriert wird; eine Behandlung als Einkommen iSd § 6 Slbg MSG 2010 kommt nicht in Betracht. Darauf, in welcher zeitlichen Nähe zum Erhalt des Verkaufserlöses die Ersatzanschaffung erfolgt, kommt es dagegen nicht an.Die Erläuterungen zu der nach Artikel 15 a, B-VG getroffenen Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung (die durch die Paragraphen 2, 3, 6 und Paragraph 7, Slbg MSG 2010 umgesetzt wurde und daher zur Auslegung herangezogen werden können, auch wenn die Vereinbarung nicht mehr in Geltung steht) führen zur Frage des Vermögenseinsatzes aus, dass der "in jedem Fall, also auch im Rahmen einer Verwertung zu gewährleistende Vermögensfreibetrag" zu berücksichtigen ist vergleiche ErlRV 532 BlgLT 14. Gesetzgebungsperiode 45). Im Fall eines noch nicht verwerteten Kraftfahrzeugs mindert verwertbares "sonstiges Vermögen" im Sinn von Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Slbg MSG 2010 den Anspruch auf Mindestsicherung nur soweit, als es den Freibetrag in der Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für Alleinstehende oder -erziehende übersteigt vergleiche VwGH 20.9.2012, 2011/10/0138). Nichts Anderes kann für den aus der Verwertung erzielten Erlös gelten; besteht doch kein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung von "Vermögen" und "verwertetem Vermögen". Daraus ist zu folgern, dass bei Verwertung von Vermögen des Hilfeempfängers jedenfalls der Freibetrag nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, legcit anzurechnen ist. Ein vorhandener Vermögenswert unterliegt daher dem Regime des Paragraph 7, Slbg MSG 2010 auch dann noch, wenn dieses Vermögen in weiterer Folge durch Verkauf verwertet und dafür eine Geldleistung lukriert wird; eine Behandlung als Einkommen iSd Paragraph 6, Slbg MSG 2010 kommt nicht in Betracht. Darauf, in welcher zeitlichen Nähe zum Erhalt des Verkaufserlöses die Ersatzanschaffung erfolgt, kommt es dagegen nicht an.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100135.L03Im RIS seit
21.06.2018Zuletzt aktualisiert am
11.07.2018