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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ABGB §1332;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/04/0070 B 22. September 2015 RS 1Stammrechtssatz
Die Frage, ob das Verwaltungsgericht fallbezogen zu Recht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens in einem Verfahren betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verneint hat, ist keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (Hinweis B vom 5. März 2015, Ra 2015/02/0027, mwN).Die Frage, ob das Verwaltungsgericht fallbezogen zu Recht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens in einem Verfahren betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verneint hat, ist keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (Hinweis B vom 5. März 2015, Ra 2015/02/0027, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010237.L01Im RIS seit
07.06.2018Zuletzt aktualisiert am
11.07.2018