RS Vwgh 2018/5/29 Ro 2018/03/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2018
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der vor dem VwG in Beschwerde gezogene Bescheid umfasst mit seinen Spruchteilen I. und II. - zumal diese unabhängig voneinander Bestand haben können - trennbare Spruchpunkte, die dann mittels Beschwerde vor dem VwG gesondert bekämpfbar sind (vgl. dazu etwa VwGH 24.2.2016, Ra 2015/09/0138; 15.5.2012, 2012/18/0029, VwSlg. 18.406 A). Im vorliegenden Fall hat die Partei diesen Bescheid lediglich im Umfang des Spruchteiles I. angefochten. Das VwG war daher nur dazu zuständig, den vor ihm bekämpften Spruchteil zu prüfen. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG war lediglich der von der Partei bekämpfte Spruchteil I. des verwaltungsbehördlichen Bescheides (vgl. dazu etwa VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032, VwSlg. 19.189 A). Indem das VwG auch den von der Partei nicht bekämpften Spruchpunkt II. des verwaltungsbehördlichen Bescheides mit der in Revision gezogenen Entscheidung aufhob, beanspruchte es eine Zuständigkeit, die ihm nach dem Gesagten nicht zukam.Der vor dem VwG in Beschwerde gezogene Bescheid umfasst mit seinen Spruchteilen römisch eins. und römisch zwei. - zumal diese unabhängig voneinander Bestand haben können - trennbare Spruchpunkte, die dann mittels Beschwerde vor dem VwG gesondert bekämpfbar sind vergleiche dazu etwa VwGH 24.2.2016, Ra 2015/09/0138; 15.5.2012, 2012/18/0029, VwSlg. 18.406 A). Im vorliegenden Fall hat die Partei diesen Bescheid lediglich im Umfang des Spruchteiles römisch eins. angefochten. Das VwG war daher nur dazu zuständig, den vor ihm bekämpften Spruchteil zu prüfen. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG war lediglich der von der Partei bekämpfte Spruchteil römisch eins. des verwaltungsbehördlichen Bescheides vergleiche dazu etwa VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032, VwSlg. 19.189 A). Indem das VwG auch den von der Partei nicht bekämpften Spruchpunkt römisch zwei. des verwaltungsbehördlichen Bescheides mit der in Revision gezogenen Entscheidung aufhob, beanspruchte es eine Zuständigkeit, die ihm nach dem Gesagten nicht zukam.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018030015.J01

Im RIS seit

20.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten