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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Der vor dem VwG in Beschwerde gezogene Bescheid umfasst mit seinen Spruchteilen I. und II. - zumal diese unabhängig voneinander Bestand haben können - trennbare Spruchpunkte, die dann mittels Beschwerde vor dem VwG gesondert bekämpfbar sind (vgl. dazu etwa VwGH 24.2.2016, Ra 2015/09/0138; 15.5.2012, 2012/18/0029, VwSlg. 18.406 A). Im vorliegenden Fall hat die Partei diesen Bescheid lediglich im Umfang des Spruchteiles I. angefochten. Das VwG war daher nur dazu zuständig, den vor ihm bekämpften Spruchteil zu prüfen. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG war lediglich der von der Partei bekämpfte Spruchteil I. des verwaltungsbehördlichen Bescheides (vgl. dazu etwa VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032, VwSlg. 19.189 A). Indem das VwG auch den von der Partei nicht bekämpften Spruchpunkt II. des verwaltungsbehördlichen Bescheides mit der in Revision gezogenen Entscheidung aufhob, beanspruchte es eine Zuständigkeit, die ihm nach dem Gesagten nicht zukam.Der vor dem VwG in Beschwerde gezogene Bescheid umfasst mit seinen Spruchteilen römisch eins. und römisch zwei. - zumal diese unabhängig voneinander Bestand haben können - trennbare Spruchpunkte, die dann mittels Beschwerde vor dem VwG gesondert bekämpfbar sind vergleiche dazu etwa VwGH 24.2.2016, Ra 2015/09/0138; 15.5.2012, 2012/18/0029, VwSlg. 18.406 A). Im vorliegenden Fall hat die Partei diesen Bescheid lediglich im Umfang des Spruchteiles römisch eins. angefochten. Das VwG war daher nur dazu zuständig, den vor ihm bekämpften Spruchteil zu prüfen. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG war lediglich der von der Partei bekämpfte Spruchteil römisch eins. des verwaltungsbehördlichen Bescheides vergleiche dazu etwa VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032, VwSlg. 19.189 A). Indem das VwG auch den von der Partei nicht bekämpften Spruchpunkt römisch zwei. des verwaltungsbehördlichen Bescheides mit der in Revision gezogenen Entscheidung aufhob, beanspruchte es eine Zuständigkeit, die ihm nach dem Gesagten nicht zukam.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018030015.J01Im RIS seit
20.06.2018Zuletzt aktualisiert am
27.06.2018