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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §1 Abs1 Z1;Rechtssatz
Kommt der Grundstücksmiete nach dem wirtschaftlichen Gehalt des Vertrages, der aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers zu bestimmen ist, keine Bedeutung zu, weil dem Leistungsempfänger lediglich die (stundenweise) Benutzung der Sportstätte im Rahmen einer allgemeinen Benutzungsordnung gestattet ist, ist die Leistung insgesamt steuerpflichtig (vgl. Lindinger/Sperz, Vermietung von Sportanlagen, RFG 2012/26; sowie zum unionsrechtlichen Hintergrund die deutschen Umsatzsteuerkommentare: Birkenfeld/Wäger, Umsatzsteuer-Handbuch, § 97 Rz. 391 - 394; Wenzel in Rau/Dürrwächter, UStG, § 4 Nr. 12 Anm. 47; Schüler-Täsch in Sölch/Ringleb, UStG, § 4 Nr. 12, 34, Stichwort Sportanlage).Kommt der Grundstücksmiete nach dem wirtschaftlichen Gehalt des Vertrages, der aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers zu bestimmen ist, keine Bedeutung zu, weil dem Leistungsempfänger lediglich die (stundenweise) Benutzung der Sportstätte im Rahmen einer allgemeinen Benutzungsordnung gestattet ist, ist die Leistung insgesamt steuerpflichtig vergleiche Lindinger/Sperz, Vermietung von Sportanlagen, RFG 2012/26; sowie zum unionsrechtlichen Hintergrund die deutschen Umsatzsteuerkommentare: Birkenfeld/Wäger, Umsatzsteuer-Handbuch, Paragraph 97, Rz. 391 - 394; Wenzel in Rau/Dürrwächter, UStG, Paragraph 4, Nr. 12 Anmerkung 47; Schüler-Täsch in Sölch/Ringleb, UStG, Paragraph 4, Nr. 12, 34, Stichwort Sportanlage).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016150030.J08Im RIS seit
27.06.2018Zuletzt aktualisiert am
27.11.2018