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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §6 Abs1 Z16;Rechtssatz
Den Benützern einer Squashanlage kommt es in erster Linie darauf an, die beabsichtigte sportliche Betätigung mit Hilfe der dafür erforderlichen Vorrichtungen ausüben zu können. Der Leistungsgegenstand (die Möglichkeit, die Sportanlage in Anspruch zu nehmen) ist ein anderer, als jener, der der bloßen Grundstücksüberlassung unter Ausschluss anderer eigentümlich ist. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, welchen Zeitaufwand die Pflege und Unterhaltung der jeweiligen Sportanlage im Allgemeinen erfordert oder wieviel Zeit für die Reinigung der Anlage vom jeweiligen Betreiber im konkreten Einzelfall tatsächlich aufgewendet wird. Dass die Spielanlage auch außerhalb der Geschäftszeiten der Betreiberin genutzt werden kann, ist jedenfalls dann kein Indiz für das Vorliegen einer bloß passiven Vermietungstätigkeit, wenn der Betreiber der Anlage durch vorbereitende Tätigkeiten - beispielsweise durch die Ausgabe so genannter Lichtjetons - den Spielbetrieb auch außerhalb seiner Anwesenheitszeit ermöglicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016150030.J06Im RIS seit
27.06.2018Zuletzt aktualisiert am
27.11.2018