Index
E3L E09301000Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13 TeilB litb;Rechtssatz
Die Überlassung der Nutzung von Sportanlagen ist eine einheitliche und steuerpflichtige Leistung, die nach ihrem wirtschaftlichen Erscheinungsbild, das aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers zu bestimmen ist (vgl. EuGH 25.2.1999, C-349/96, Card Protection Plan, Rn. 29), nicht durch die mit ihr verbundene Grundstücksüberlassung geprägt ist. Verträge über die Benützung von Sport- und Freizeitanlagen sind im Anwendungsbereich des UStG 1994 somit grundsätzlich als Verträge sui generis einzustufen. Im Vordergrund steht die Benützung von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung, der körperlichen Ertüchtigung oder der Sportausübung dienen, und nicht die Miete von Grundstücksflächen und Betriebsvorrichtungen (vgl. auch Sarnthein, Einheitlichkeit der Leistung, ÖStZ 12/2001, 277 f).Die Überlassung der Nutzung von Sportanlagen ist eine einheitliche und steuerpflichtige Leistung, die nach ihrem wirtschaftlichen Erscheinungsbild, das aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers zu bestimmen ist vergleiche EuGH 25.2.1999, C-349/96, Card Protection Plan, Rn. 29), nicht durch die mit ihr verbundene Grundstücksüberlassung geprägt ist. Verträge über die Benützung von Sport- und Freizeitanlagen sind im Anwendungsbereich des UStG 1994 somit grundsätzlich als Verträge sui generis einzustufen. Im Vordergrund steht die Benützung von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung, der körperlichen Ertüchtigung oder der Sportausübung dienen, und nicht die Miete von Grundstücksflächen und Betriebsvorrichtungen vergleiche auch Sarnthein, Einheitlichkeit der Leistung, ÖStZ 12/2001, 277 f).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61996CJ0349 CPP VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016150030.J07Im RIS seit
27.06.2018Zuletzt aktualisiert am
27.11.2018