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E3L E09301000Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13 TeilB litb;Rechtssatz
Die Vermietung eines Grundstückes stellt normalerweise eine passive Tätigkeit dar, die allein an den Zeitablauf gebunden ist, und ist von anderen Tätigkeiten zu unterscheiden, die entweder gewerblichen Zwecken dienen oder einen Gegenstand haben, der eher durch die Erbringung einer Dienstleistung als durch die bloße Bereitstellung einer Sache charakterisiert wird. Dabei ist auch die Mietdauer ein geeignetes Kriterium, um eine Vermietungsleistung von einer einheitlichen sonstigen Leistung abzugrenzen (vgl. EuGH 18.11.2004, C-284/03, Temco, Rn. 20 und 26f). Eine gegenüber der Vermietung andersartige Leistung hat der EuGH im Urteil vom 18. Jänner 2001, C-150/99, Stockholm Lindöpark, bei der Überlassung eines Golfplatzes für den Golfsport angenommen, weil neben der kurzfristigen Grundstücksüberlassung eine Vielzahl zusätzlicher geschäftlicher Aktivitäten wie Aufsicht, Verwaltung, Unterhaltung sowie die Zurverfügungstellung anderer Anlagen tritt, die der Grundstücksüberlassung ein anderes Gepräge geben. In noch zu Vorgängergesetzen, insbesondere zum UStG 1972, ergangenen Erkenntnissen hat der Verwaltungsgerichtshof die Benützung einer Minigolfanlage (vgl. VwGH 16.3.1987, 85/15/0255;Die Vermietung eines Grundstückes stellt normalerweise eine passive Tätigkeit dar, die allein an den Zeitablauf gebunden ist, und ist von anderen Tätigkeiten zu unterscheiden, die entweder gewerblichen Zwecken dienen oder einen Gegenstand haben, der eher durch die Erbringung einer Dienstleistung als durch die bloße Bereitstellung einer Sache charakterisiert wird. Dabei ist auch die Mietdauer ein geeignetes Kriterium, um eine Vermietungsleistung von einer einheitlichen sonstigen Leistung abzugrenzen vergleiche EuGH 18.11.2004, C-284/03, Temco, Rn. 20 und 26f). Eine gegenüber der Vermietung andersartige Leistung hat der EuGH im Urteil vom 18. Jänner 2001, C-150/99, Stockholm Lindöpark, bei der Überlassung eines Golfplatzes für den Golfsport angenommen, weil neben der kurzfristigen Grundstücksüberlassung eine Vielzahl zusätzlicher geschäftlicher Aktivitäten wie Aufsicht, Verwaltung, Unterhaltung sowie die Zurverfügungstellung anderer Anlagen tritt, die der Grundstücksüberlassung ein anderes Gepräge geben. In noch zu Vorgängergesetzen, insbesondere zum UStG 1972, ergangenen Erkenntnissen hat der Verwaltungsgerichtshof die Benützung einer Minigolfanlage vergleiche VwGH 16.3.1987, 85/15/0255;
und 5.3.1990, 88/15/0080) und die stundenweise Benützung eines Tennisplatzes (vgl. VwGH 5.7.1973, 0929/72; 15.4.1982, 3107/79;und 5.3.1990, 88/15/0080) und die stundenweise Benützung eines Tennisplatzes vergleiche VwGH 5.7.1973, 0929/72; 15.4.1982, 3107/79;
11.11.1985, 84/15/0148) als Vermietung eines Grundstücks mit Betriebsvorrichtungen angesehen. An dieser Beurteilung hält der Verwaltungsgerichtshof angesichts der unionsrechtlichen Vorgaben des EuGH zur Auslegung des Art. 13 Teil B lit. b 6. EG-RL nicht fest (vgl. zur Änderung der deutschen Rechtsprechung auch BFH 31.5.2001, V R 97/98; sowie Ruppe/Achatz, UStG5, § 6 Tz 388/1).11.11.1985, 84/15/0148) als Vermietung eines Grundstücks mit Betriebsvorrichtungen angesehen. An dieser Beurteilung hält der Verwaltungsgerichtshof angesichts der unionsrechtlichen Vorgaben des EuGH zur Auslegung des Artikel 13, Teil B Litera b, 6. EG-RL nicht fest vergleiche zur Änderung der deutschen Rechtsprechung auch BFH 31.5.2001, römisch fünf R 97/98; sowie Ruppe/Achatz, UStG5, Paragraph 6, Tz 388/1).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62003CJ0284 Temco Europe VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016150030.J05Im RIS seit
27.06.2018Zuletzt aktualisiert am
27.11.2018