Index
E3L E09301000Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13 TeilB litb;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/15/0012 E 23. Februar 2017 RS 3 (hier nur die ersten zwei Sätze)Stammrechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH besteht das grundlegende Merkmal des Begriffs "Vermietung von Grundstücken" darin, dass dem Vertragspartner auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er dessen Eigentümer, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen. Für die Beurteilung, ob eine bestimmte Vereinbarung dieser Definition entspricht, sind alle Merkmale des Umsatzes sowie die Umstände zu berücksichtigen, unter denen er erfolgt (vgl. etwa EuGH vom 22. Jänner 2015, C-55/14, Regie communale autonome du stade Luc Varenne, Rn 21). Das ausschließliche Nutzungsrecht kann allerdings in der Vereinbarung auch beschränkt werden (vgl. EuGH vom 18. November 2004, C-284/03, Temco Europe SA, Rn 24). Die Vermietung eines Grundstückes stellt normalerweise eine passive Tätigkeit dar, die allein an den Zeitablauf gebunden ist, und ist von anderen Tätigkeiten zu unterscheiden, die entweder gewerblichen Zwecken dienen oder einen Gegenstand haben, der eher durch die Erbringung einer Dienstleistung als durch die bloße Bereitstellung einer Sache charakterisiert wird (vgl. neuerlich EuGH, Temco, Rn 20 und 26 f).Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH besteht das grundlegende Merkmal des Begriffs "Vermietung von Grundstücken" darin, dass dem Vertragspartner auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er dessen Eigentümer, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen. Für die Beurteilung, ob eine bestimmte Vereinbarung dieser Definition entspricht, sind alle Merkmale des Umsatzes sowie die Umstände zu berücksichtigen, unter denen er erfolgt vergleiche etwa EuGH vom 22. Jänner 2015, C-55/14, Regie communale autonome du stade Luc Varenne, Rn 21). Das ausschließliche Nutzungsrecht kann allerdings in der Vereinbarung auch beschränkt werden vergleiche EuGH vom 18. November 2004, C-284/03, Temco Europe SA, Rn 24). Die Vermietung eines Grundstückes stellt normalerweise eine passive Tätigkeit dar, die allein an den Zeitablauf gebunden ist, und ist von anderen Tätigkeiten zu unterscheiden, die entweder gewerblichen Zwecken dienen oder einen Gegenstand haben, der eher durch die Erbringung einer Dienstleistung als durch die bloße Bereitstellung einer Sache charakterisiert wird vergleiche neuerlich EuGH, Temco, Rn 20 und 26 f).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62014CJ0055 Regie communale autonome du stade Luc Varenne VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016150030.J04Im RIS seit
27.06.2018Zuletzt aktualisiert am
27.11.2018