RS Vwgh 2018/5/29 Ro 2016/06/0010

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Veröffentlicht am 29.05.2018
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Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauPolG Slbg 1997 §9 Abs1 Z1;
BauPolG Slbg 1997 §9 Abs1 Z6;
BauRallg;
ROG Slbg 2009 §45 Abs1;
ROG Slbg 2009 §46 Abs3;
ROG Slbg 2009 §46;
ROG Slbg 2009 §47 Abs2 Z2 litb;
ROG Slbg 2009 §47;

Rechtssatz

Zwischen den Bestimmungen betreffend die Erteilung einer raumordnungsrechtlichen Einzelbewilligung (§ 46 Abs. 3 Slbg ROG 2009) und den Bestimmungen über die Änderung widmungswidriger Bestandsbauten (§ 47 Slbg ROG 2009) besteht ein enger inhaltlicher und systematischer Zusammenhang, wobei nach der Intention des Landesgesetzgebers insofern ein Gleichklang zwischen beiden Bestimmungen hergestellt werden sollte, als in beiden Fällen die gleiche Geschoßflächenobergrenze gelten solle. Aus all dem folgt, dass die hg. Judikatur, wonach der Nachbar das Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer raumordnungsrechtlichen Einzelbewilligung im Baubewilligungsverfahren geltend machen kann, auch für die Abänderung widmungswidriger Bestandsbauten gelten muss, weil es aus Sicht der Nachbarn keinen Unterschied macht, ob für die Zulässigkeit der baulichen Maßnahme eine Einzelbewilligung nach § 46 Abs. 3 Slbg ROG 2009 erforderlich ist oder ob diese Maßnahme unmittelbar auf Grund des Gesetzes (§ 47 Slbg ROG 2009) bewilligt werden kann. Das bedeutet, dass der Nachbar eine allfällige Überschreitung der Geschoßflächenobergrenze nicht nur dann geltend machen kann, wenn die beabsichtigte bauliche Maßnahme neben einer Vergrößerung des bestehenden Baues auch eine Änderung des Verwendungszweckes umfasst und daher einer Einzelbewilligung bedarf, sondern auch bei bloßen Vergrößerungen widmungswidriger Bestandsbauten.Zwischen den Bestimmungen betreffend die Erteilung einer raumordnungsrechtlichen Einzelbewilligung (Paragraph 46, Absatz 3, Slbg ROG 2009) und den Bestimmungen über die Änderung widmungswidriger Bestandsbauten (Paragraph 47, Slbg ROG 2009) besteht ein enger inhaltlicher und systematischer Zusammenhang, wobei nach der Intention des Landesgesetzgebers insofern ein Gleichklang zwischen beiden Bestimmungen hergestellt werden sollte, als in beiden Fällen die gleiche Geschoßflächenobergrenze gelten solle. Aus all dem folgt, dass die hg. Judikatur, wonach der Nachbar das Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer raumordnungsrechtlichen Einzelbewilligung im Baubewilligungsverfahren geltend machen kann, auch für die Abänderung widmungswidriger Bestandsbauten gelten muss, weil es aus Sicht der Nachbarn keinen Unterschied macht, ob für die Zulässigkeit der baulichen Maßnahme eine Einzelbewilligung nach Paragraph 46, Absatz 3, Slbg ROG 2009 erforderlich ist oder ob diese Maßnahme unmittelbar auf Grund des Gesetzes (Paragraph 47, Slbg ROG 2009) bewilligt werden kann. Das bedeutet, dass der Nachbar eine allfällige Überschreitung der Geschoßflächenobergrenze nicht nur dann geltend machen kann, wenn die beabsichtigte bauliche Maßnahme neben einer Vergrößerung des bestehenden Baues auch eine Änderung des Verwendungszweckes umfasst und daher einer Einzelbewilligung bedarf, sondern auch bei bloßen Vergrößerungen widmungswidriger Bestandsbauten.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016060010.J03

Im RIS seit

27.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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