RS Vwgh 2018/5/29 Ro 2016/06/0010

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Veröffentlicht am 29.05.2018
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Index

L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauPolG Slbg 1997 §7 Abs1 Z1 lita;
BauPolG Slbg 1997 §9 Abs1 Z6;

Rechtssatz

Nach § 9 Abs. 1 Z 6 Slbg BauPolG 1997 haben die Nachbarn auch ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der raumordnungsrechtlichen Vorschriften über die Flächennutzung und die Bebauungsplanung, sofern diese auch im Interesse des Nachbarn gelegen sind (vgl. VwGH 28.2.2018, Fe 2016/06/0001, mwN).Nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6, Slbg BauPolG 1997 haben die Nachbarn auch ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der raumordnungsrechtlichen Vorschriften über die Flächennutzung und die Bebauungsplanung, sofern diese auch im Interesse des Nachbarn gelegen sind vergleiche VwGH 28.2.2018, Fe 2016/06/0001, mwN).

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016060010.J01

Im RIS seit

27.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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