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L82005 Bauordnung SalzburgRechtssatz
Nach § 9 Abs. 1 Z 6 Slbg BauPolG 1997 haben die Nachbarn auch ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der raumordnungsrechtlichen Vorschriften über die Flächennutzung und die Bebauungsplanung, sofern diese auch im Interesse des Nachbarn gelegen sind (vgl. VwGH 28.2.2018, Fe 2016/06/0001, mwN).Nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6, Slbg BauPolG 1997 haben die Nachbarn auch ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der raumordnungsrechtlichen Vorschriften über die Flächennutzung und die Bebauungsplanung, sofern diese auch im Interesse des Nachbarn gelegen sind vergleiche VwGH 28.2.2018, Fe 2016/06/0001, mwN).
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016060010.J01Im RIS seit
27.06.2018Zuletzt aktualisiert am
11.07.2018