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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §17;Rechtssatz
Nach der zu § 18 AVG ergangenen Rechtsprechung des VwGH besteht kein Recht auf neuerliche Zustellung eines gegenüber der Partei bereits rechtswirksam erlassenen Bescheides (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0217; 22.2.2001; 99/20/0487; 10.12.1991, 91/04/0280). Dies gilt zufolge § 17 VwGVG 2014 auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass das Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG) mit der Frage des Rechts auf neuerliche Zustellung nichts zu tun hat (vgl. VwGH 27.9.1989, 89/02/0112; zum Recht auf Akteneinsicht nach Abschluss eines Verfahrens vgl. VwGH verst. Sen. 22.10.2013, 2012/10/0002, VwSlg. 18722A/2013).Nach der zu Paragraph 18, AVG ergangenen Rechtsprechung des VwGH besteht kein Recht auf neuerliche Zustellung eines gegenüber der Partei bereits rechtswirksam erlassenen Bescheides vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0217; 22.2.2001; 99/20/0487; 10.12.1991, 91/04/0280). Dies gilt zufolge Paragraph 17, VwGVG 2014 auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass das Recht auf Akteneinsicht (Paragraph 17, AVG) mit der Frage des Rechts auf neuerliche Zustellung nichts zu tun hat vergleiche VwGH 27.9.1989, 89/02/0112; zum Recht auf Akteneinsicht nach Abschluss eines Verfahrens vergleiche VwGH verst. Sen. 22.10.2013, 2012/10/0002, VwSlg. 18722A/2013).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018200120.L01Im RIS seit
20.06.2018Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018