RS Vwgh 2018/5/29 Ra 2018/15/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/16/0033 B 30. April 2003 RS 1 (hier nur die ersten vier Sätze)

Stammrechtssatz

Gemäß § 46 Abs 1 VwGG ist einer Partei, die durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten. Das Versehen einer Kanzleiangestellten eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes ist dem Rechtsanwalt (und damit der Partei) nur dann als Verschulden anzulasten, wenn er die ihm zumutbare und nach der Sachlage gebotene Überwachungspflicht gegenüber den Kanzleiangestellten verletzt hat. Dieser Überwachungspflicht ist der Beschwerdevertreter im vorliegenden Fall nicht ausreichend nachgekommen. Die vorliegende Beschwerde hat den Anforderungen des § 28 Abs 3 letzter Satz VwGG nicht entsprochen. Bei Behandlung des ergangenen Verbesserungsauftrages war besondere Sorgfalt geboten (Hinweis B 28.6.2001, 2001/16/0093). Bei Unterfertigung des (neuerlichen) Schriftsatzes war der Rechtsanwalt daher verpflichtet, selbst zu kontrollieren, dass der Nachweis über die Postaufgabe des Vorlageantrages dem Schriftsatz angeschlossen ist. Er konnte sich nicht mit der Weisung an eine Kanzleiangestellte begnügen, eine Kopie dieses Nachweises anzufertigen und beizulegen, da das Fehlen dieses Nachweises ja gerade der zu behebende Mangel der Beschwerde gewesen war.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei, die durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten. Das Versehen einer Kanzleiangestellten eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes ist dem Rechtsanwalt (und damit der Partei) nur dann als Verschulden anzulasten, wenn er die ihm zumutbare und nach der Sachlage gebotene Überwachungspflicht gegenüber den Kanzleiangestellten verletzt hat. Dieser Überwachungspflicht ist der Beschwerdevertreter im vorliegenden Fall nicht ausreichend nachgekommen. Die vorliegende Beschwerde hat den Anforderungen des Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz VwGG nicht entsprochen. Bei Behandlung des ergangenen Verbesserungsauftrages war besondere Sorgfalt geboten (Hinweis B 28.6.2001, 2001/16/0093). Bei Unterfertigung des (neuerlichen) Schriftsatzes war der Rechtsanwalt daher verpflichtet, selbst zu kontrollieren, dass der Nachweis über die Postaufgabe des Vorlageantrages dem Schriftsatz angeschlossen ist. Er konnte sich nicht mit der Weisung an eine Kanzleiangestellte begnügen, eine Kopie dieses Nachweises anzufertigen und beizulegen, da das Fehlen dieses Nachweises ja gerade der zu behebende Mangel der Beschwerde gewesen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018150023.L01

Im RIS seit

27.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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