RS Vwgh 2018/5/29 Ra 2018/03/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2018
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40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/03/0020 Ra 2018/03/0019

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu § 59 AVG dürfen die Anforderungen an die Bestimmtheit des Spruchs nicht überspannt werden, und es genügt, wenn sich aus der Einbeziehung der Begründung in die Auslegung des Spruchs der Inhalt der Entscheidung mit ausreichender Deutlichkeit ergibt (vgl. VwGH 21.9.2017, Ra 2016/22/0068 und 0069). Vor Inkrafttreten des VwGVG 2014 hat der VwGH zu § 59 AVG ausgesprochen, dass auch das Unterbleiben der Anführung von Gesetzesbestimmungen (im Spruch wie ebenso in der Begründung) nicht zur Aufhebung eines Bescheids führt, wenn mit Rücksicht auf die Eindeutigkeit des Gegenstands kein Zweifel darüber bestehen kann, welche Vorschriften seine Grundlage gebildet haben (vgl. etwa VwGH 27.1.2011, 2008/21/0411); an dieser Rechtsprechung ist auch im Anwendungsbereich des VwGVG 2014 festzuhalten. Demnach führt auch dann, wenn - im Rahmen der sinngemäßen Anwendung des § 59 AVG durch das VwG - die angewendeten Gesetzesbestimmungen im Spruch der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung anzugeben sind, ein Unterbleiben dieser Angaben nicht zur Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, wenn deren Begründung eindeutig erkennen lässt, auf welche Vorschriften sie sich stützt.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 59, AVG dürfen die Anforderungen an die Bestimmtheit des Spruchs nicht überspannt werden, und es genügt, wenn sich aus der Einbeziehung der Begründung in die Auslegung des Spruchs der Inhalt der Entscheidung mit ausreichender Deutlichkeit ergibt vergleiche VwGH 21.9.2017, Ra 2016/22/0068 und 0069). Vor Inkrafttreten des VwGVG 2014 hat der VwGH zu Paragraph 59, AVG ausgesprochen, dass auch das Unterbleiben der Anführung von Gesetzesbestimmungen (im Spruch wie ebenso in der Begründung) nicht zur Aufhebung eines Bescheids führt, wenn mit Rücksicht auf die Eindeutigkeit des Gegenstands kein Zweifel darüber bestehen kann, welche Vorschriften seine Grundlage gebildet haben vergleiche etwa VwGH 27.1.2011, 2008/21/0411); an dieser Rechtsprechung ist auch im Anwendungsbereich des VwGVG 2014 festzuhalten. Demnach führt auch dann, wenn - im Rahmen der sinngemäßen Anwendung des Paragraph 59, AVG durch das VwG - die angewendeten Gesetzesbestimmungen im Spruch der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung anzugeben sind, ein Unterbleiben dieser Angaben nicht zur Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, wenn deren Begründung eindeutig erkennen lässt, auf welche Vorschriften sie sich stützt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030018.L13.1

Im RIS seit

20.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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