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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/03/0020 Ra 2018/03/0019Rechtssatz
§ 59 Abs. 1 AVG ist nach § 17 VwGVG 2014 im Verfahren vor den VwG sinngemäß anzuwenden. Die "sinngemäß" verwiesenen Bestimmungen des AVG sind dabei nicht wörtlich, sondern mit der nach dem Kontext des VwGVG 2014 erforderlichen Anpassung anzuwenden (vgl. etwa VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0027). Vor diesem Hintergrund ist es nicht erforderlich, im Spruch eines Erkenntnisses des VwG, mit dem eine Beschwerde abgewiesen wird (womit das VwG ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis erlässt, vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2015/06/0055), die materiellrechtlichen Grundlagen der getroffenen Entscheidung anzuführen. Dasselbe gilt, wenn der Beschwerde teilweise Folge gegeben und zum Beispiel eine Auflage ergänzt, geändert oder gestrichen wird, ohne dass auch hinsichtlich der bereits im angefochtenen Bescheid genannten Rechtsgrundlage eine Änderung vorgenommen werden sollte. Wird hingegen der Beschwerde stattgegeben und eine auch hinsichtlich der materiellrechtlichen Grundlage abweichende Entscheidung getroffen oder erfolgt eine "Maßgabebestätigung", mit der die rechtliche Qualifikation geändert oder ergänzt wird, so sind im Spruch des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses die dabei angewendeten materiellrechtlichen Bestimmungen anzuführen.Paragraph 59, Absatz eins, AVG ist nach Paragraph 17, VwGVG 2014 im Verfahren vor den VwG sinngemäß anzuwenden. Die "sinngemäß" verwiesenen Bestimmungen des AVG sind dabei nicht wörtlich, sondern mit der nach dem Kontext des VwGVG 2014 erforderlichen Anpassung anzuwenden vergleiche etwa VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0027). Vor diesem Hintergrund ist es nicht erforderlich, im Spruch eines Erkenntnisses des VwG, mit dem eine Beschwerde abgewiesen wird (womit das VwG ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis erlässt, vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2015/06/0055), die materiellrechtlichen Grundlagen der getroffenen Entscheidung anzuführen. Dasselbe gilt, wenn der Beschwerde teilweise Folge gegeben und zum Beispiel eine Auflage ergänzt, geändert oder gestrichen wird, ohne dass auch hinsichtlich der bereits im angefochtenen Bescheid genannten Rechtsgrundlage eine Änderung vorgenommen werden sollte. Wird hingegen der Beschwerde stattgegeben und eine auch hinsichtlich der materiellrechtlichen Grundlage abweichende Entscheidung getroffen oder erfolgt eine "Maßgabebestätigung", mit der die rechtliche Qualifikation geändert oder ergänzt wird, so sind im Spruch des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses die dabei angewendeten materiellrechtlichen Bestimmungen anzuführen.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030018.L13Im RIS seit
20.06.2018Zuletzt aktualisiert am
31.10.2018