Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/03/0020 Ra 2018/03/0019Rechtssatz
Zwar sind Stellungnahmen eines Sachverständigen zu Rechtsfragen unbeachtlich (vgl. VwGH 29.9.2008, 2006/03/0078) und führen für sich allein nicht zu dessen Befangenheit (vgl. VwGH 29.11.1994, 92/05/0139). Hat der Amtssachverständige jedoch nicht bloß sein Gutachten mit (unbeachtlichen) rechtlichen Ausführungen ergänzt, sondern ist er in der Verhandlung vor dem VwG - auch wenn er nicht förmlich die Rolle des Parteienvertreters für die belangte Behörde übernommen hat - auf Seiten der belangten Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren tätig geworden, ist dies mit der Stellung des zur Unparteilichkeit verpflichteten Amtssachverständigen nicht vereinbar und begründet Befangenheit im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 3 AVG.Zwar sind Stellungnahmen eines Sachverständigen zu Rechtsfragen unbeachtlich vergleiche VwGH 29.9.2008, 2006/03/0078) und führen für sich allein nicht zu dessen Befangenheit vergleiche VwGH 29.11.1994, 92/05/0139). Hat der Amtssachverständige jedoch nicht bloß sein Gutachten mit (unbeachtlichen) rechtlichen Ausführungen ergänzt, sondern ist er in der Verhandlung vor dem VwG - auch wenn er nicht förmlich die Rolle des Parteienvertreters für die belangte Behörde übernommen hat - auf Seiten der belangten Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren tätig geworden, ist dies mit der Stellung des zur Unparteilichkeit verpflichteten Amtssachverständigen nicht vereinbar und begründet Befangenheit im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG.
Schlagworte
Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030018.L12Im RIS seit
20.06.2018Zuletzt aktualisiert am
31.10.2018