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L65008 Jagd Wild VorarlbergNorm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/03/0020 Ra 2018/03/0019Rechtssatz
Angesichts der Wendung in § 41 Abs. 4 Vlbg JagdG 1988, dass die Freihaltung anzuordnen ist, "wenn forstlicher Bewuchs, der eine wichtige Schutzfunktion hat oder erlangen soll, durch das Wild in seinem Bestand gefährdet wird", kann nicht gesagt werden, dass der Inhalt dieser gesetzlichen Bestimmung jedenfalls als klar und eindeutig im Sinn der einschlägigen Rechtsprechung des VwGH anzusehen ist (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0014). In einem solchen Fall ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben und es bleibt kein Raum dafür, die Erhebung einer Revision gegen die Entscheidung des VwG für unzulässig zu erklären.Angesichts der Wendung in Paragraph 41, Absatz 4, Vlbg JagdG 1988, dass die Freihaltung anzuordnen ist, "wenn forstlicher Bewuchs, der eine wichtige Schutzfunktion hat oder erlangen soll, durch das Wild in seinem Bestand gefährdet wird", kann nicht gesagt werden, dass der Inhalt dieser gesetzlichen Bestimmung jedenfalls als klar und eindeutig im Sinn der einschlägigen Rechtsprechung des VwGH anzusehen ist vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0014). In einem solchen Fall ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG gegeben und es bleibt kein Raum dafür, die Erhebung einer Revision gegen die Entscheidung des VwG für unzulässig zu erklären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030018.L01Im RIS seit
20.06.2018Zuletzt aktualisiert am
31.10.2018