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L44107 Feuerpolizei Kehrordnung TirolNorm
AVG §52;Rechtssatz
Auf Basis des § 19 Abs. 1 Tir FPolO 1998 kann die Behörde, wenn Mängel im Sinne des § 2 Abs. 1 leg. cit. festgestellt werden, deren Behebung auftragen. Das vom Stadtmagistrat zu den erforderlichen Sachfragen eingeholte Sachverständigengutachten konnte dabei auf die Richtlinien der Landesstelle für Brandverhütung Tirol zurückgreifen, aus denen sich ergibt, was in Garagen gelagert werden darf. Es begegnet somit grundsätzlich keinen Bedenken, dass der Stadtmagistrat dieses Gutachten seinen Erwägungen zu Grunde gelegt hat. Das LVwG hat, indem es das Vorliegen einer Rechtsgrundlage für die erteilten Entfernungsaufträge verneinte und die genannte Richtlinie ohne weitere Begründung für unmaßgeblich ansah, die Rechtslage verkannt.Auf Basis des Paragraph 19, Absatz eins, Tir FPolO 1998 kann die Behörde, wenn Mängel im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit. festgestellt werden, deren Behebung auftragen. Das vom Stadtmagistrat zu den erforderlichen Sachfragen eingeholte Sachverständigengutachten konnte dabei auf die Richtlinien der Landesstelle für Brandverhütung Tirol zurückgreifen, aus denen sich ergibt, was in Garagen gelagert werden darf. Es begegnet somit grundsätzlich keinen Bedenken, dass der Stadtmagistrat dieses Gutachten seinen Erwägungen zu Grunde gelegt hat. Das LVwG hat, indem es das Vorliegen einer Rechtsgrundlage für die erteilten Entfernungsaufträge verneinte und die genannte Richtlinie ohne weitere Begründung für unmaßgeblich ansah, die Rechtslage verkannt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015060084.L02Im RIS seit
28.06.2018Zuletzt aktualisiert am
31.07.2018